Grundschule Kirchdorf a. d. Amper


Rathausplatz 2, 85414 Kirchdorf a. d. Amper
Telefon: (0 81 66) 67 69 2 - 0, E-Mail: info@gs-kirchdorf-amper.de

Hier finden Sie amtliche Vorgaben von Seiten des Kultusministeriums.

Die seelische Gesundheit fördern

Die seelische Gesundheit fördern          Text: Angelika Nagel, Beratungsrektorin 

im Rahmen des Unterrichts und in Form von schulischen Projekten leisten die Lehrkräfte an den Schulen in Bayern bereits jetzt über Unterricht und über schulische Projekte wertvolle und umfangreiche Aufklärungsarbeit zum Erziehungsziel „Gesundheitsförderung“.

Im Mai 2019 hat Kultusminister Michael Piazolo in einer Pressemitteilung ein 10-Punkte-Programm zur Aufklärung über Depressionen und Angststörungen an Schulen der Öffentlichkeit vorgestellt. Das Kultusministerium hat die Schulen unter Bezug darauf nun im November 2019 gebeten, Personen und Einrichtungen im ortsnahen Umfeld bekannt zu machen, an die sich Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in Notlagen vertrauensvoll wenden können.

Erste Ansprechpartner/innen vor Ort sind:

  • die Klassenlehrkraft
  • jeder Lehrer, jede Lehrerin des Vertrauens
  • die Beratungslehrkraft der Schule
  • der zuständige Schulpsychologe, die zuständige Schulpsychologin
  • die JaS-Fachkraft der Schule

Um Ihnen möglichst schnell fachlich gezielt helfen zu können, ist es notwendig, sich insbesondere auch an den zuständigen Schulpsychologen / die zuständige Schulpsychologin zu wenden.

Diese/r kann eine erste psychologische Einschätzung der Probleme treffen. Der Schulpsychologe / die Schulpsychologin wird dazu die vorliegenden seelischen Nöte mit Ihnen besprechen und in enger Abstimmung mit Ihnen erste mögliche Hilfen an der Schule entwickeln und einleiten.

Er / Sie übernimmt auch die weitere Unterstützung und seelische Betreuung vor Ort und ebnet mit Ihnen auch die Zugänge zu den Einrichtungen, die weitergehende Unterstützung für Ihr Kind anbieten können.

In besonders dringlichen Fällen können Sie auch Kontakt zum Beratungsrektor/Schulpsychologie am Staatlichen Schulamt im Landkreis Freising, Johannes Spieckermann, aufnehmen:

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

01522 8027612

Überörtliche schulische Ansprechpartner: Staatliche Schulberatungsstelle Oberbayern-Ost

Weitere regionale Ansprechpartner:

  • Beratungsstellen (Erziehung, Familie, Jugend) im Landkreis Freising oder in benachbarten Landkreisen
  • Kinderärzte und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten/innen
  • Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Facheinrichtungen der Sozialpädiatrie
  • Online-Beratungsangebot für Jugendliche der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung: bke-Online-beratung (https://www.bke-beratung.de/~run/)

Weitere Informationen sind erhältlich über folgenden Link:

https://www.km.bayern.de/eltern/meldung/6530/schulen-in-bayern-leisten-wichtigen-beitrag-zur-aufklaerung-ueber-depressionen.html">mailto:https://www.km.bayern.de/eltern/meldung/6530/schulen-in-bayern-leisten-wichtigen-beitrag-zur-aufklaerung-ueber-depressionen.html

Leistung & Notenskala

Ab dem 2. Halbjahr der 2. Jahrgangsstufe erhalten alle Schüler/innen auf Leistungsfeststellungen Noten.

Anbei in Textform die Erläuterung der einzelnen Noten:

  • Note 1 heißt: Erfüllt die Anforderungen in besonderem Maße, d.h. über das Maß hinaus; mehr als besprochen. 
  • Note 2 heißt: Erfüllt die Anforderungen in vollem Maße; d.h. fehlerloses Beherrschen der abgefragten Kompetenzen; keine Schwächen und Probleme.
  • Note 3 heißt: Erfüllt die Anforderungen, d.h. kleine Schwächen sind erkennbar.
  • Note 4 heißt: Erfüllt die Anforderungen weitgehend, d.h. 50% der Kompetenzen werden beherrscht; Schwächen und Probleme sind erkennbar.
  • Note 5 heißt: Erfüllt die Anforderungen nicht, d.h. Mängel sind offensichtlich.
  • Note 6 heißt: Erfüllt die Anforderungen nicht, d.h. sehr große Lücken sind erkennbar, die auch in nächster Zeit nicht geschlossen werden können.

 

  • Leistungsfeststellungen enthalten verschiedene Anforderungsstufen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads.
  • Es  werden anteilsmäßig Aufgaben gestellt, deren Antworten nicht explizit im Heft stehen und/oder die nicht detailliert besprochen wurden. Diese Aufgaben sind Transferaufgaben, die ein selbständig problemlösendes Denken erfordern.
  • Bei 50% der Punkte wird eine "4" gegeben.
  • Leistung heißt immer Arbeit innerhalb einer vorgegebenen Zeit.

 

Amtliche Maßnahmen zur Wahrung der schulischen Ordnung

Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG

Begriff: Ordnungsmaßnahmen sind Maßnahmen der Schule zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen innerhalb des Schulbetriebs.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag oder Schutz von Personen und Sachen ist nicht gewährleistet z.B.

  • durch nicht schulfreundliches Verhalten
  • Stören des Schul- und Unterrichtsbetriebes
  • Mitbringen von unterrichtsfremden Gegenständen
  • schulischen Verpflichtungen nicht nachkommen
  • unregelmäßigen Schulbesuch
  • sonstige Veranstaltungen der Schule nicht besuchen
  • nicht gründliche Unterrichtsvorbereitung
  • erforderliche Arbeitsmittel nicht bereithalten
  • im Unterricht nicht mitarbeiten
  • Verschmutzung und Beschädigung des schulischen Eigentums
  • aggressives Verhalten gegen Mitschüler und Lehrer.

    Außerschulisches Verhalten kann nur dann Anlass sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.

 

  • Ordnungsmaßnahmen für Grundschüler sind:

    - Schriftlicher Verweis  - nach Anhörung des Schülers von Lehrer, Fachlehrer oder Förderlehrer verhängt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzeltatbestandes und nach Vorlage beim Schulleiter.
     -Verschärfter Verweis – nach Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten vom Schulleiter verhängt.
     -Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule.
     -Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu 4 Wochen.
     -Ausschluss vom Unterricht für 3 – 6 Unterrichtstage.

 

  • Bei massiver Gefährdung des schulischen Friedens gelten Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 BayEUG; in solchen Fällen wird vom Schulleiter die Schulaufsicht für weitere Maßnahmen hinzugezogen.