Grundschule Kirchdorf a. d. Amper


Rathausplatz 2, 85414 Kirchdorf a. d. Amper
Telefon: (0 81 66) 67 69 2 - 0, E-Mail: info@gs-kirchdorf-amper.de

Hier finden Sie amtliche Vorgaben von Seiten des Kultusministeriums.

Leistung & Notenskala

Ab dem 2. Halbjahr der 2. Jahrgangsstufe erhalten alle Schüler/innen auf Leistungsfeststellungen Noten.

Anbei in Textform die Erläuterung der einzelnen Noten:

  • Note 1 heißt: Erfüllt die Anforderungen in besonderem Maße, d.h. über das Maß hinaus; mehr als besprochen. 
  • Note 2 heißt: Erfüllt die Anforderungen in vollem Maße; d.h. fehlerloses Beherrschen der abgefragten Kompetenzen; keine Schwächen und Probleme.
  • Note 3 heißt: Erfüllt die Anforderungen, d.h. kleine Schwächen sind erkennbar.
  • Note 4 heißt: Erfüllt die Anforderungen weitgehend, d.h. 50% der Kompetenzen werden beherrscht; Schwächen und Probleme sind erkennbar.
  • Note 5 heißt: Erfüllt die Anforderungen nicht, d.h. Mängel sind offensichtlich.
  • Note 6 heißt: Erfüllt die Anforderungen nicht, d.h. sehr große Lücken sind erkennbar, die auch in nächster Zeit nicht geschlossen werden können.

 

  • Leistungsfeststellungen enthalten verschiedene Anforderungsstufen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads.
  • Es  werden anteilsmäßig Aufgaben gestellt, deren Antworten nicht explizit im Heft stehen und/oder die nicht detailliert besprochen wurden. Diese Aufgaben sind Transferaufgaben, die ein selbständig problemlösendes Denken erfordern.
  • Bei 50% der Punkte wird eine "4" gegeben.
  • Leistung heißt immer Arbeit innerhalb einer vorgegebenen Zeit.

 

Amtliche Maßnahmen zur Wahrung der schulischen Ordnung

Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG

Begriff: Ordnungsmaßnahmen sind Maßnahmen der Schule zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen innerhalb des Schulbetriebs.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag oder Schutz von Personen und Sachen ist nicht gewährleistet z.B.

  • durch nicht schulfreundliches Verhalten
  • Stören des Schul- und Unterrichtsbetriebes
  • Mitbringen von unterrichtsfremden Gegenständen
  • schulischen Verpflichtungen nicht nachkommen
  • unregelmäßigen Schulbesuch
  • sonstige Veranstaltungen der Schule nicht besuchen
  • nicht gründliche Unterrichtsvorbereitung
  • erforderliche Arbeitsmittel nicht bereithalten
  • im Unterricht nicht mitarbeiten
  • Verschmutzung und Beschädigung des schulischen Eigentums
  • aggressives Verhalten gegen Mitschüler und Lehrer.

    Außerschulisches Verhalten kann nur dann Anlass sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.

 

  • Ordnungsmaßnahmen für Grundschüler sind:

    - Schriftlicher Verweis  - nach Anhörung des Schülers von Lehrer, Fachlehrer oder Förderlehrer verhängt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzeltatbestandes und nach Vorlage beim Schulleiter.
     -Verschärfter Verweis – nach Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten vom Schulleiter verhängt.
     -Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule.
     -Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu 4 Wochen.
     -Ausschluss vom Unterricht für 3 – 6 Unterrichtstage.

 

  • Bei massiver Gefährdung des schulischen Friedens gelten Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 BayEUG; in solchen Fällen wird vom Schulleiter die Schulaufsicht für weitere Maßnahmen hinzugezogen.