Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG
Begriff: Ordnungsmaßnahmen sind Maßnahmen der Schule zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen innerhalb des Schulbetriebs.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag oder Schutz von Personen und Sachen ist nicht gewährleistet z.B.
- durch nicht schulfreundliches Verhalten
- Stören des Schul- und Unterrichtsbetriebes
- Mitbringen von unterrichtsfremden Gegenständen
- schulischen Verpflichtungen nicht nachkommen
- unregelmäßigen Schulbesuch
- sonstige Veranstaltungen der Schule nicht besuchen
- nicht gründliche Unterrichtsvorbereitung
- erforderliche Arbeitsmittel nicht bereithalten
- im Unterricht nicht mitarbeiten
- Verschmutzung und Beschädigung des schulischen Eigentums
- aggressives Verhalten gegen Mitschüler und Lehrer.
Außerschulisches Verhalten kann nur dann Anlass sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.
- Ordnungsmaßnahmen für Grundschüler sind:
- Schriftlicher Verweis - nach Anhörung des Schülers von Lehrer, Fachlehrer oder Förderlehrer verhängt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzeltatbestandes und nach Vorlage beim Schulleiter.
-Verschärfter Verweis – nach Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten vom Schulleiter verhängt.
-Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule.
-Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu 4 Wochen.
-Ausschluss vom Unterricht für 3 – 6 Unterrichtstage.
- Bei massiver Gefährdung des schulischen Friedens gelten Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 BayEUG; in solchen Fällen wird vom Schulleiter die Schulaufsicht für weitere Maßnahmen hinzugezogen.